Auch in steuerlicher Hinsicht gibt es mehrere Gestaltungsmöglichkeiten, die die steuerliche Belastung reduzieren, verschieben oder gar gänzlich entfallen lassen.

Aufgrund der alle zehn Jahre in Deutschland in Anspruch stehenden Freibeträge kann durch bereits zu Lebzeiten erfolgte Schenkungen (alle zehn Jahre) die Erbschaftsteuer ganz vermieden oder zumindest vermindert werden.

Aber auch eine steuergünstige Strukturierung des Vermögens sollte sowohl in Japan als auch Deutschland in Betracht gezogen werden. Die japanische Erwerberbesteuerung kann durch Umstrukturierung des Vermögens in eine nicht in Japan ansässige Familienstiftung, allerdings keinen transparenten Trust, abgefangen werden, sodass nicht unmittelbar ein Vermögenserwerb beim in Japan ansässigen und dort unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber eintritt.[116] Aber auch die deutschen Vorschriften der §§ 13 a und 13 b ErbStG ermöglichen es, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen zu erreichen. Der Bundesfinanzhof hält § 19 Abs. 1 iVm §§ 13 a und 13 b ErbStG daher auch wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig und hat deshalb das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.[117] Das Bundesverfassungsgericht will in Kürze darüber entscheiden.[118]

Auch der richtige eheliche Güterstand kann in Deutschland steuerlich von Bedeutung sein. So können Ehegatten einen Wechsel des Güterstands gezielt nutzen, um Vermögen des einen Ehegatten steuerfrei auf den anderen Ehegatten zu übertragen; der Zugewinnausgleich ist nämlich erbschaftsteuerfrei.Im Einzelfall kann es auch steuerlich vorteilhaft sein, einen Erbfall zunächst steuerlich in Japan und sodann erst in Deutschland abzuwickeln. Dies ist in den Fällen, in denen Deutschland die japanische Steuer anrechnen muss, Japan jedoch nicht die deutsche Steuer, von Vorteil, da es ansonsten zu einer Doppelbelastung käme.[119]

[116] Jülicher, ErbStB 2003, 326, 330.
[117] BFH, Vorlagebeschluss vom 27. September 2012 – II R 9/11 –, BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899.
[118] Aktenzeichen beim BVerfG: 1 BvL 21/12; vgl. Übersicht über die Verfahren, in denen das Bundesverfassungsgericht anstrebt, im Jahre 2013 unter anderem zu entscheiden, abrufbar unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/erledigungen_2013.html
[119] Jülicher, ErbStB 2003, 326, 331.

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