Eine übliche Konstellation in Mandaten nach dem Erbfall: Der vom Kontoinhaber Bevollmächtigte überwies sich zu Lebzeiten des Kontoinhabers Geld auf sein eigenes Konto. Die Erben des Kontoinhabers nehmen den Bevollmächtigten auf Rückzahlung in Anspruch (§§ 812 ff BGB). Regelmäßig behauptet der Bevollmächtigte dann, dass der Kontoinhaber ihm die Geldbeträge geschenkt hat. Wenn dieses Schenkungsversprechen aufgrund der fehlenden notariellen Beurkundung formunwirksam ist (§ 518 Abs. 2 BGB), hat der angeblich Beschenkte das Schenkungsversprechen zu beweisen.[29]

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