Das DBA Schweiz/Deutschland (E) umfasst nur Erbschaften. Der Vermögensanfall durch Schenkungen unter Lebenden, der in Inlandsvermögen i.S.v. § 121 des Deutschen Bewertungsgesetzes (BewG) besteht, unterliegt auch nach dem Wegzug des Erblassers der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, ohne dass das DBA Schweiz/Deutschland (E) hierauf Einfluss hätte. Insoweit die jeweiligen Kantone Teile dieses Inlandsvermögens der Erbschaftsteuer unterwerfen wollen, besteht jedoch ein Konflikt zwischen den Besteuerungsrechten Deutschlands und der Schweiz, der durch das DBA Schweiz/Deutschland (E) zu lösen ist. Hält jedoch eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft in der Schweiz das Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG, so tritt die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG im Regelfall nicht ein und die Zuwendung ist in Deutschland erbschaft- und schenkungssteuerfrei, sofern Zuwender und Empfänger keinen anderweitigen Nexus zu Deutschland aufweisen.[62]

Auch im Hinblick auf die erweitert beschränkte Erbschaft- und Schenkungssteuerpflicht nach § 4 AStG muss zwischen Erbschaften und Schenkungen unter Lebenden differenziert werden. § 4 AStG kommt im Verhältnis zur Schweiz im Rahmen von Erbschaften nicht zur Anwendung, da das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat (der Schweiz) zusteht. Jedoch ist das DBA Schweiz/Deutschland (E) auf Schenkungen unter Lebenden nicht anwendbar. Daher unterliegt der Steuerpflichtige der erweitert beschränkten Steuerpflicht bei solchen Schenkungen, die innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums des § 2 Abs. 1 AStG ausgeführt werden. Die Schenkungen, die allerdings in einem Zeitraum von fünf Jahren nach dem Wegzug liegen, unterliegen bereits der erweitert unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 S. 2 lit. b ErbStG.[63]

[62] Happe/Boelsen, Schweizer Heimatvermögen im Erbschaftsteuer-DBA Schweiz-Deutschland, Handelskammerjournal, 12.10.2021, abgerufen von: https://www.handelskammerjournal.ch/de/schweizer-heimatvermoegen-im-erbschaftssteuer-dba-schweiz-deutschland, zuletzt besucht am 30.9.2022; diesbezüglich muss aber eine mögliche Erhebung der deutschen Grunderwerbssteuer beachtet werden.
[63] Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz, Kommentar, 92. Aktualisierung 2022, ErbStG, § 2 ErbStG Rn 65.

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