§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AStG sieht vor, dass die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts, mithin also der Wegzug in die Schweiz, einer Veräußerung von Anteilen i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 EstG gleichkommt.[61] Die dadurch ausgelöste Besteuerung kann durch das DBA Schweiz/Deutschland nicht reduziert werden, da die Besteuerung im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht und damit vor der Ansässigkeit in der Schweiz erfolgt, was die Anwendbarkeit des DBA ausschließt.

Erfolgt die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach dem Wegzug aus Deutschland, droht aufgrund der nebeneinander bestehenden deutschen Wegzugsbesteuerung und der schweizerischen Besteuerung eine Doppelbesteuerung des beim Verkauf erzielten Kapitalgewinns. Denn Deutschland besteuert den Gewinn aus einer Veräußerung nach Wegzug als inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. e, § 17 EStG. In der Schweiz werden dagegen Kapitalgewinne aus der’Veräußerung von beweglichem Privatvermögen nicht besteuert. Eine Doppelbesteuerung droht aber dann, wenn die Kapitalgewinne aus der Veräußerung von beweglichem Geschäftsvermögen stammen, weil diese besteuert werden.

[61] Um die Rechtsfolgen der deutschen Wegzugsbesteuerung auszulösen, bedarf es nicht zwingend der Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht. Gestützt auf § 6 AStG werden die stillen Reserven auch dann besteuert, wenn sich die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen nach Art. 4 Abs. 2 DBA Schweiz/Deutschland ändert; Luckhaupt/Bussmann, Wegzug in die Schweiz – EuGH-Urteil im Fall Martin Wächtler, EF 8/2019, 595, 595.

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