Während § 6 AStG[66] beim Wegzug im Hinblick auf Kapitalgesellschaftsanteile eine Veräußerung fingiert, werden Gewinne aus der tatsächlichen Veräußerung an Kapitalgesellschaftsanteilen nach Art. 13 Abs. 3 DBA Schweiz/Deutschland[67] der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers unterworfen.

Jedoch bestimmt Art. 13 Abs. 4 DBA Schweiz/Deutschland für Beteiligungen von mehr als 25 % am Gesellschaftskapital, dass Gewinne aus der Veräußerung einer solchen Beteiligung auch im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden können, wenn der im anderen Vertragsstaat ansässige Veräußerer im Zeitraum von fünf Jahren vor der Veräußerung im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft ansässig war und der Gewinn aus der Veräußerung im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers keiner Besteuerung unterliegt. In der Schweiz sind Kapitalgewinne aus der Veräußerung von beweglichem Privatvermögen gem. Art. 16 Abs. 3 DBG sowie Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG weder auf Bundes- noch auf Kantonsebene steuerbar.[68] Damit verbleibt es für Veräußerungen von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen über 25 % für eine Dauer von fünf Jahren beim Besteuerungsrecht Deutschlands. Deutschland übt dieses Besteuerungsrecht mittels §§ 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. e, 17 EStG aus.

[66] Sowohl § 6 AStG a.F. als auch § 6 AStG n.F.
[67] Grundsätzlich ist Art. 13 auf sämtliche Gewinne aus einer Übertragung von Vermögen anwendbar; siehe Wassermeyer/Kaeser, in: Wassermeyer: Doppelbesteuerung: DBA, 158. Aufl. 2022, DBA, 156. EL, Art. 13 OECD-MA 2017 Rn 27; Hardt, in: Wassermeyer, Art. 13 DBA Schweiz Rn 127.
[68] Kapitalgewinne aus der Veräußerung von im Betriebsvermögen befindlichen Beteiligungen sind dagegen sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene steuerbar, Art. 18 Abs. 2–4, 58 DBG.

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