Zu beachten ist, dass im Erbschaftsteuerrecht die Stiefkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt werden, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, und damit einen Steuerfreibetrag von 400.000 EUR haben (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Dies gilt ohne Rücksicht auf das Alter des Stiefkinds und auch dann, wenn die das Stiefkindverhältnis begründende Ehe bereits vor dem Schenkungs- oder Erbfall geschieden wurde.

Das nur von einem Ehegatten adoptierte Kind ist ebenfalls im Verhältnis zum anderen Ehegatten Stiefkind.

Wenn der Erblasser seinen Abkömmling bedacht hat und dieser wegfällt, so ist im Rahmen der Auslegungsregel des § 2069 BGB im Zweifel davon auszugehen, dass dessen Abkömmlinge bedacht sind, soweit sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Die h.M.[13] wendet diese Auslegungsregel analog an, wenn Ehegatten in einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzen, ohne zwischen gemeinsamen Kindern und Kindern nur eines von ihnen zu unterscheiden.

Eine Ersatzerbenstellung wird auch dann angenommen, wenn der leibliche Elternteil, der zum alleinigen Voll- oder Vorerben eingesetzt wurde, vorverstirbt.

[13] BGH FamRZ 2001, 993, 994; Grüneberg/Weidlich, § 2069 Rn 3.

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