I. Mit seiner Klage hat der Kläger u.a. um die Feststellung der alleinigen Inhaberschaft der Totenfürsorge hinsichtlich der in den Jahren 1995 bis 2017 verstorbenen, auf dem Hauptfriedhof der Stadt … [Z[ beigesetzten Geschwister … [C], … [D], … [B] und … [E] nachgesucht sowie um die Verpflichtung der Beklagten als Treuhänderin angetragen, die Friedhofsgärtnerei … [A] von ihren Pflichten aus dem Dauergrabpflege- und Treuhandvertrag mit den Geschwistern … vom 5.1.1993 zu entheben und einen anderen Friedhofsgärtner mit der Grabpflege zu beauftragen. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29.9.2020 Bezug genommen. Mit seinem engegriffenen Urteil hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger Inhaber des Totenfürsorgerechts bezüglich aller vier in der Grabstätte auf dem Hauptfriedhof der Stadt … [Z[, Block-Nr. II, Feld Nr.f, Grab Nr. 63, Grabstätte Wahlgrab mit vier Grabstellen, bestatteten Personen ist, und die Klage im übrigen abgewiesen.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, unter Abänderung des am 29.9.2020 verkündeten Urteils des LG Koblenz, Az. 9 O 395/19

1. festzustellen, dass er alleiniger Inhaber des Totenfürsorgerechts bezüglich aller vier in der Grabstätte auf dem Hauptfriedhof der Stadt … [Z[, Block-Nr. II, Feld Nr. f, Grab Nr. 63, Grabstätte Wahlgrab mit vier Grabstellen, bestatteten Personen ist.

2. die Beklagte zu verurteilen, einen anderen Friedhofsgärtner mit der Erledigung der Arbeiten aus dem Dauergrabpflege- und Treuhandvertrag vom 05.1.1993 zu beauftragen und ihm die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers aus diesem Vertrag zu übertragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, sowie im Wege der Anschlussberufung, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

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