Der Sozialleistungsträger kann auf das Vermögen des Hilfeempfängers zugreifen, sofern an diesen zuvor staatliche Leistungen geflossen sind. Kommt der Hilfeempfänger über einen Erwerb von Todes wegen zu verwertbarem Einkommen oder Vermögen, kann der Sozialleistungsträger Ansprüche des Hilfeempfängers auf sich überleiten, § 93 SGB XII. Die Vorschrift dient der Verwirklichung des Nachrangprinzips aus § 2 SGB XII.[76]

Die Anspruchsüberleitung erfolgt durch hinreichend bestimmte schriftliche Anzeige (Verwaltungsakt[77]). Zuständig ist der Hilfe leistende Träger der Sozialhilfe.[78] Die Anspruchsüberleitung ist nach § 35 SGB X zu begründen.

Überleitungsfähig sind privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Ansprüche.[79] Im Rahmen von erbrechtlichen Ansprüchen überleitbar sind Ansprüche im Rahmen der Erbauseinandersetzung, auf Vermächtniserfüllung und Pflichtteilsansprüche.[80] Das Recht auf Ausschlagung nach den §§ 2306, 2307 BGB ist hingegen nicht überleitbar.

Die Entscheidung zur Überleitungsanzeige ist schon nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII eine Ermessensentscheidung des Sozialleistungsträgers, wobei die Behörde in ihre Entscheidung sowohl das Nachrangprinzip als auch die Situation des zur Zahlung verpflichteten Dritten und die Interessenlage des Hilfeempfängers miteinbeziehen muss.[81]

Die Überleitungsanzeige ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Sowohl dem Leistungsempfänger als auch dem Dritten steht die Möglichkeit des Widerspruchs und der Anfechtungsklage offen, wobei die Rechtsbehelfe allerdings keine aufschiebende Wirkung haben.[82]

[76] Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 93 SGB XII Rn 1.
[77] Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 93 SGB XII Rn 7 f.
[78] Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 93 SGB XII Rn 10.
[79] Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 93 SGB XII Rn 20.
[80] Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 93 SGB XII Rn 20.
[81] Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 93 SGB XII Rn 12 ff.
[82] Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 93 SGB XII Rn 46.

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