Vorgeschlagen wird auch ein Leibrentenvermächtnis.[22] Danach soll der Behinderte eine aus dem Nachlass zu zahlende monatliche, lebenslange Rente erhalten, wobei das Leibrentenvermächtnis als mindestens den Gesamtpflichtteil erreichend ausgestaltet wird. Technisch geschieht das unter Zugrundelegung der statistischen Lebenserwartung des Behinderten zum Zeitpunkt des Erbfalls.[23] Das Modell eignet sich bei kleineren und mittleren Nachlässen und hat den Vorteil, dass der Testamentsvollstrecker keine zu großen Nachlassmittel anhäuft und die Gelder direkt zur Verbesserung der Lebensqualität des Behinderten verbraucht.[24] Genauso ist das Nachvermächtnis auf die noch nicht verbrauchten Beträge zum Zeitpunkt des Todes des Behinderten beschränkt. Das Leibrentenvermächtnis erfährt über die §§ 2211, 2214 BGB vollen Schutz und unterliegt nicht dem Zugriff des Sozialleistungsträgers.[25]

[22] Spall, MittBayNot 2001, 249, 254; Ruby/Schindler, Behindertentestament, S. 118 Rn 192 ff.
[23] Ruby/Schindler, Behindertentestament, S. 118 Rn 192.
[24] Spall, MittBayNot 2001, 249, 254.
[25] Spall, MittBayNot 2001, 249, 254.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge