Auch im Rahmen des Vermächtnismodells wird der Erwerb von Todes wegen, den der Behinderte letztwillig zugesprochen bekommt, unter Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 S. 1 BGB) gestellt.

Entscheidend ist, dass die Testamentsvollstreckung nicht als reine Vermächtnisvollstreckung gem. § 2223 BGB ausgestaltet, sondern mit einer Verwaltungsvollstreckung gem. § 2209 BGB kombiniert wird.[29] Sinnvoll ist es zudem, die Testamentsvollstreckung nicht lediglich auf den Vorvermächtnisnehmer zu beschränken, sondern auf den oder die Nachvermächtnisnehmer auszudehnen.[30] Hierdurch wird erreicht, dass Gläubiger des Vorvermächtnisnehmers (und darunter der Sozialleistungsträger) nicht auf den Nachlass zugreifen können, § 2214 BGB.[31]

[29] Horn/Bienert, Anwaltsformulare Testamente § 21 Rn 56.
[30] Horn/Bienert, Anwaltsformulare Testamente § 21 Rn 56; Krauß, Vermögensnachfolge, Kap. 14 Rn 6479.
[31] Krauß, Vermögensnachfolge, Kap. 14 Rn 6479.

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