Auch im Rahmen des Vermächtnismodells wird der Erwerb von Todes wegen, den der Behinderte letztwillig zugesprochen bekommt, unter Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 S. 1 BGB) gestellt.
Entscheidend ist, dass die Testamentsvollstreckung nicht als reine Vermächtnisvollstreckung gem. § 2223 BGB ausgestaltet, sondern mit einer Verwaltungsvollstreckung gem. § 2209 BGB kombiniert wird.[29] Sinnvoll ist es zudem, die Testamentsvollstreckung nicht lediglich auf den Vorvermächtnisnehmer zu beschränken, sondern auf den oder die Nachvermächtnisnehmer auszudehnen.[30] Hierdurch wird erreicht, dass Gläubiger des Vorvermächtnisnehmers (und darunter der Sozialleistungsträger) nicht auf den Nachlass zugreifen können, § 2214 BGB.[31]
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