II. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 6. ist gem. §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 1 g) HöfeVfO, § 9 LwVG, §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie ist binnen Monatsfrist eingelegt worden. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 6. mit ihrem im Beschwerdeverfahren zunächst verfolgten Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses ein unzulässiges Rechtschutzziel verfolgt hat, über das in einem abgetrennten Verfahren zu entscheiden sein wird. Denn sowohl aus der Beschwerdebegründung als auch aus dem mit Schriftsatz vom 14.8.2020 angepassten Antrag geht hinreichend deutlich hervor, dass sie in der Sache die Feststellung ihrer eigenen Hoferbenstellung begehrt.

Die Beteiligte zu 6. ist, vertreten durch ihre Ergänzungspflegerin, beschwerdeberechtigt, § 60 S. 3 FamFG in Verbindung mit § 1909 BGB. Sie hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, da sie für sich in Anspruch nimmt, Hoferbin geworden zu sein. Die auf ihren Antrag zu treffende Entscheidung über ihre Hoferbenstellung ist geeignet, durch ihre Rechtskraftwirkung die bestehende Unsicherheit, ob sie vorrangig vor der Beteiligten zu 1. Hoferbin geworden ist, zu beenden.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Zwar handelte es sich bei der zu vererbenden landwirtschaftlichen Besitzung im Zeitpunkt des Erbfalls um einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Für die Hofeigenschaft spricht der im Grundbuch eingetragene Hofvermerk, der gem. § 5 HöfeVfO die Vermutung der Hofeigenschaft des streitgegenständlichen Grundbesitzes begründet. Die Hofeigenschaft war auch nicht außerhalb des Grundbuchs entfallen (§ 1 Abs. 1, 3 S. 1 HöfeO). Es war – jedenfalls im Zeitpunkt des Erbfalls – eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle vorhanden. Der Beteiligte zu 2. hielt auf dem Hof ca. 850 Hühner und bewirtschaftete diesen im Nebenerwerb. Es war mithin eine über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinausgehende wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden, deren Wirtschaftswert über 5.000 EUR lag. Bei einem aktiv bewirtschafteten Hof ist unerheblich, ob der Betrieb leistungsfähig und die Bewirtschaftung rentabel ist (Senat, Beschl. v. 22.12.2011 – 10 W 27/11, juris).

Die Beteiligte zu 6. ist jedoch nicht Hoferbin geworden. Die am TT.MM.2013 geborene Enkelin des Erblassers war im Zeitpunkt des Erbfalls nicht wirtschaftsfähig. Sie war erst eineinhalb Jahre alt und verfügte daher bereits altersbedingt nicht über die notwendigen geistigen und körperlichen Fähigkeiten, um den zu übernehmenden Hof selbständig und eigenverantwortlich zu führen.

Zwar erfährt das Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit eine Einschränkung durch § 6 Abs. 6 S. 2 HöfeO, wonach allein mangelnde Altersreife kein Grund für eine mangelnde Wirtschaftsfähigkeit ist. Die noch nicht existente Wirtschaftsfähigkeit wird bei Minderjährigen ersetzt durch die künftige Erwartung, dass das Kind nach Neigung und Einfluss der Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen wird, die – bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls – positiv festzustellen ist (Senat, Beschl. v. 18.5.2017, 10 W 20/14; Beschluss vom 22.9.2009 – 10 W 4/08, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 11.10.2013 – I-10 W 26/13, 10 W 26/13, juris, vgl. auch Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 11. Aufl. § 6 Rn 107; Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl. § 6 Rn 114 ff.). Nicht ausreichend ist indes, dass das Kind "landwirtschaftsnah" aufwächst. Vielmehr muss aufgrund der im Zeitpunkt des Erbfalls vorliegenden Umstände positiv zu erwarten sein, dass das Kind später wirtschaftsfähig werden wird, also in der Lage sein wird, einen Hof entsprechend den Erfordernissen ordnungsgemäßer Land- und Forstwirtschaft nach den Regeln guter fachlicher Praxis selbstständig zu bewirtschaften.

Eine solche positive Prognose einer entsprechenden Entwicklung der minderjährigen Beteiligten zu 6. kann nach ihren im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Neigungen und ihrem Lebensumfeld nicht getroffen werden.

Langfristige Neigungen lassen sich in einem Alter von eineinhalb Jahren naturgemäß noch nicht feststellen. Der spätere Lebensweg eines Kleinkindes lässt sich in heutiger Zeit, in der jungen Menschen eine Vielzahl persönlicher und beruflicher Entfaltungsmöglichkeiten offensteht, kaum prognostizieren. Vor diesem Hintergrund können allein die Einflüsse der Umwelt, in der das Kind aufwächst, im Einzelfall Grund zu der Annahme bieten, das Kind werde künftig in eine landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen. Als maßgebliche Kriterien kommen insbesondere die Größe und Ausstattung des Hofes (Senat, Beschl. v. 22.9.2009 – 10 W 4/08, aaO) sowie der Lebensweg der Eltern in Betracht.

Bei dem Merkmal der Größe und Ausstattung des Hofes ist zu berücksichtigen, dass es heute auch bei großen und leistungsfähigen Höfen häufig an einem Nachfolger fehlt. Dies gilt erst recht für Nebenerwerbsbetriebe. Immer weniger junge Menschen entscheiden sich für eine landwirtschaftliche Ausbildung und den Erwerb entsprechender Fähigkeiten, weil ihnen die damit verbundenen Einkunf...

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