Die gemischte Schenkung ist ein einheitlicher Vertrag, bei dem der Wert der Leistung des einen dem Wert der Leistung des Anderen nur zu einem Teil entspricht und die Parteien dies wissen und übereinstimmend wollen,[10] dass der der überschießende Wert unentgeltlich gegeben wird.[11]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel: A überträgt B ein Grundstück im Verkehrswert von 1.000.000 EUR. Der Grundstückswert i.S.v. § 138 BewG (Bedarfswert) beträgt 500.000 EUR. B muss eine Hypothek im Restbetrag von 400.000 EUR übernehmen. Welcher Betrag ist der Schenkungsteuer zu unterwerfen?

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine gemischte Schenkung. Eine solche liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut teils entgeltlich und teils unentgeltlich hingegeben wird, wobei der unentgeltliche Leistungsteil überwiegt. Die Gegenleistung des Erwerbers kann dabei in einer Schuldübernahme bestehen oder in der Zahlung eines Kaufpreises unterhalb des Verkaufswertes. Diese Gegenleistung mindert die Bereicherung des Erwerbs (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 ErbStG).

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