In dem Urteil des LG Stuttgart ging es um die Fallkonstellation, dass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben verjährt war, nicht aber gegen den Beschenkten.

Das LG Stuttgart führt in seiner Entscheidung aus, dass der Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten auch bei Überschuldung des Nachlasses haftet. Einen Überschuldungstatbestand, aus dem unmittelbar die Enthaftung folgen würde, sieht das Gesetz gerade nicht vor, denn andernfalls wäre das ausdrücklich statuierte Institut der Dürftigkeitseinrede überflüssig. Es soll dem Erben überlassen werden, ob er sich auf die Überschuldung beruft oder nicht. Diese gesetzgeberische Entscheidung kann nicht ins Gegenteil verkehrt und dem Pflichtteilsberechtigen überlassen werden, wen er in Anspruch nimmt, solange sich der Erbe nicht auf die Einrede berufen hat.

Hiergegen kann nach Auffassung des LG auch nicht überzeugend angeführt werden, im Falle der Überschuldung sei sicher davon auszugehen, dass der Erbe die Dürftigkeitseinrede erheben werde, da dies in der Konsequenz bedeuten würde, dass auch im Verjährungsfalle bereits das Vorliegen der Verjährungsumstände ohne Erhebung der Einrede zur Verjährung führen würde, was aufgrund offenkundiger Systemwidrigkeit nicht überzeugen kann. Dem bloßen "Verweigern-können" kommt eben keine materiell-rechtliche Wirkung zum Nachteil des Beschenkten zu.

Für den Fall der Verjährung führt das Gericht im Übrigen aus, dass zunächst zu klären ist, ob zur nicht verjährten Zeit eine Enthaftung des Erben stattgefunden hat bzw. vorlag. In einem solchen Fall bestand dann schon kein Anspruch gegen den Erben, der hätte verjähren können. War der Erbe aber zur nicht verjährten Zeit verpflichtet, dann liegt kein Fall der subsidiären Ausfallhaftung vor. Daraus ergibt sich auch, dass in der Fall, indem Ansprüche gegen den Erben verjährt sind, kein Fall einer subsidiären Haftung nach § 2329 BGB darstellt.[26]

[26] Rn 21 und 22 der Urteilsgründe.

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