Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist seinem Wesen nach ein Pflichtteilsanspruch und zwar auch dann, wenn er subsidiärer Art ist.[1] Für ihn gelten grundsätzlich – soweit mit der Eigenart vereinbar – auch die pflichtteilsrechtlichen Bestimmungen.[2] Während es sich beim Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben um einen Zahlungsanspruch handelt, ist der Anspruch gegenüber dem Beschenkten lediglich ein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch.[3] Es handelt sich also um zwei verschiedene Ansprüche.[4]

Für die Haftung gilt, dass den Erben eine primäre Haftung trifft. Der Erbe haftet grundsätzlich für den ordentlichen als auch für den außerordentlichen Pflichtteilsanspruch nach § 2325 BGB.[5] Er ist daher Schuldner des Gesamtpflichtteils.[6] Nur in dem Fall, in dem er nicht zur Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs verpflichtet ist, besteht eine sogenannte Durchgriffshaftung auf den Beschenkten nach § 2329 BGB.[7]

Umstritten ist in Rechtsprechung und Literatur, wann die Voraussetzungen der Durchgriffshaftung gegeben sind, wenn der Erbe die Dürftigkeitseinrede des Nachlasses (oder des § 2328 BGB) erheben könnte, dies aber tatsächlich unterlässt.[8]

Strittig ist auch die Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte in den Fällen der Zahlungsunfähigkeit des Erben oder in dem Fall der Verjährung des Anspruchs gegenüber dem Erben eine Durchgriffshaftung auf den Beschenkten hat. Zum zuletzt genannten Fall hat jüngst das LG Stuttgart in seinem Urteil vom 15.6.2018 entschieden, dass die Verjährung von Ansprüchen gegen den Erben kein Fall der "Nichtverpflichtung" im Sinne von § 2329 BGB darstellt.[9]

[1] RGZ 58, 124.
[2] BGHZ 50, 205.
[3] Staudinger/v. Olshausen, § 2329 Rn 24.
[4] BGH LM § 2325 Nr. 2.
[5] J. Mayer/Süß/Tanck/Bittler, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 14 Rn 42.
[6] MüKo/Lange, § 2303 Rn 23.
[7] J. Mayer/Süß/Tanck/Bittler, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 14 Rn 65 ff.
[8] Vgl. hierzu Schindler, Pflichtteilsberechtigter Erbe und Pflichtteilsberechtigter Beschenkter, § 6 Rn 708 ff.
[9] LG Stuttgart ZErb 2018, 244.

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