Im Hinblick auf die Abfindungsbeschränkung ist natürlich die einschlägige Rechtsprechung zu beachten.[46] Der Gesetzgeber ist vom Ertragswertverfahren mit einem Abschlag von höchsten 30 % ausgegangen.[47] In der Literatur wird die Grenze bei höchstens 50 %-Abschlag gezogen.[48] Die Beschränkung der Abfindung als Voraussetzung für die Gewährung des Vorababschlags löst aufgrund der Fiktionen der §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 7 ErbStG im Fall der Anwachsung, dann steuerpflichtige Erwerbe der verbleibenden Gesellschafter aus.[49]

[46] BGHZ 116, 359; BGHZ 126, 226; BGHZ 123, 281, BGH BB 1978, 1333.
[47] BT-Drucks. 18/8911, S. 38.
[48] Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, § 131 Rn 141.
[49] Wachter, NZG 2016, 1168, 1173.

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