Im Hinblick auf die Abfindungsbeschränkung ist natürlich die einschlägige Rechtsprechung zu beachten.[46] Der Gesetzgeber ist vom Ertragswertverfahren mit einem Abschlag von höchsten 30 % ausgegangen.[47] In der Literatur wird die Grenze bei höchstens 50 %-Abschlag gezogen.[48] Die Beschränkung der Abfindung als Voraussetzung für die Gewährung des Vorababschlags löst aufgrund der Fiktionen der §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 7 ErbStG im Fall der Anwachsung, dann steuerpflichtige Erwerbe der verbleibenden Gesellschafter aus.[49]
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