Mit der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (Art. 82 GG) hat das wohl schwierigste Gesetzesvorhaben der 18. Legislaturperiode seinen Abschluss gefunden.[2] Ausgelöst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014[3] war das Verfahren zunächst rasch mit den Eckwerten des BMF vom 27.2.2015 gestartet, um dann in der politischen Diskussion derart stecken zu bleiben, dass die vom Bundesverfassungsgericht für eine Neuregelung gesetzte Frist bis spätestens zum 30.6.2016 verfehlt wurde. Geprägt war der Prozess im Wesentlichen durch zwei den Gesetzgeber trennende und einen verbindenden Aspekt. Trennend erwies sich der durch die Stellungnahme des Bundespräsidenten Joachim Gauck, für eine zweite Amtszeit nicht zur Verfügung zu stehen, vorzeitig begonnene Bundestagswahlkampf 2017, der die unterschiedlichen politischen Positionen offenlegte. So stand die Erhaltung eigentümer- bzw. familiengeführter Unternehmen in Deutschland gegen die Substanzbesteuerung als Mittel der Umverteilung. Geeint war der Gesetzgeber in einer von Umgehungsphobie getriebenen Regelungsmanie, die teilweise zu unsinnigen Ergebnissen geführt hat. Andererseits enthält das neue Recht z. B. in § 13 a Abs. 9 ErbStG, insbesondere für Familienunternehmen, sowie in § 13 b Abs. 9 ErbStG für Beteiligungen in Drittstaaten begrüßenswerte Regelungen. Die schon wieder aufkommende Diskussion um die mögliche Verfassungswidrigkeit des neuen Rechts[4], die insbesondere an den Themen Rückwirkung, starrer Kapitalisierungsfaktor, Diskriminierung von Einzelunternehmen, Vollzugsdefiziten sowie konfiskatorischen Effekten im Rahmen der Erlassregelung von § 28 a ErbStG anknüpft, ist nur am Rande Gegenstand dieses Beitrags. Vielmehr soll anerkannt werden, dass ein Produkt eines äußerst schwierigen politischen Kompromisses Schwachstellen aufweisen muss.[5] Steuerpflichtige und ihre Berater werden zumindest erst einmal mit dem hochkomplexen neuen Recht umgehen müssen. Hierbei soll die als Roadmap gestaltete Übersicht auf der Doppelseite 394, 395 eine Hilfestellung bieten. Der Beitrag folgt der Gliederung dieser Roadmap und beschränkt sich auf die aus Sicht der Praxis wichtigen Neuerungen.

[2] Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG vom 4.11.2016, BGBl I 2016, 2464, hierzu Kotzenberg/Jülicher, GmbHR 2016, 1135.
[3] BVerfGE 138, 136 = ZEV 2015, 19, hierzu statt vieler: Crezelius, ZEV 2015, 1; Hannes, ZEV 2015, 7; vgl. auch Landsittel, Sonderbeilage zu ZErb 1/2015
[4] Vgl. hierzu Riedel, ZErb 2016, 371, 382; Heurung/Buhrandt/Gilson ZErb 2016, 396, 399 (in diesem Heft).
[5] So zu Recht Crezelius, ZEV 2016, 541, 546.

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