Die Finanzverwaltung möchte den Begünstigten einer nicht-deutschen Stiftung neuerdings unter den Begriff des "Zwischenberechtigten" fassen und in der Folge Schenkungsteuer erheben.

Der BFH hat den Bedeutungsinhalt des Begriffs "Zwischenberechtigter" allerdings zutreffend wie folgt ermittelt: "alle Personen, die während des Bestehens des Trusts Auszahlungen aus dem Trustvermögen erhalten."[48] Von Stiftungen ist hier eben nicht die Rede.

Auch das Hessische FG möchte den Begriff des "Zwischenberechtigten" der Vorschrift einschränkend auslegen:

"Da der Sinn und Zweck der Neuregelung auch darin bestand, durch die Steuerpflicht der Bildung bzw. Ausstattung und der Auflösung eines Trusts eine steuerliche Gleichstellung mit einer (inländischen) Stiftung zu erreichen, bestehen ernstliche Zweifel, ob der Begriff des Zwischenberechtigten einer ausländischen Stiftung nicht dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass Personen, die satzungsgemäß einen Anspruch auf Ausschüttung von Erträgen haben, nicht darunter fallen."

Gem. BFH fehlt zusätzlich "insbesondere insoweit eine gesetzliche Regelung, die – vergleichbar mit der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 ErbStG – dem Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse einem entsprechenden Erwerb während des Bestehens einer Stiftung gleichsteht."[49] Eine satzungsmäßige Leistung einer Stiftung an einen Begünstigten soll also nach Auffassung des BFH eben gerade nicht von der Schenkungsteuer erfasst werden.

Es liegen somit klare Indizien dafür vor, dass der BFH § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 2. Hs ErbStG im Falle einer liechtensteinischen oder österreichischen Stiftung nicht für einschlägig hält.

Selbst wenn das aber der Fall wäre, würde er wohl im Zweifel – der oben beschriebenen neueren Entscheidungslinie folgend – diejenige Rechtsauslegung vornehmen, die eine Doppelbesteuerung mit Einkommen- und Schenkungsteuer vermeidet; dies ist diejenige, die einen Zuwendungsempfänger in § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG unter den Begriff des "Begünstigten" subsumiert und nicht denjenigen des "Zwischenbegünstigten".

[48] BFH v. 27.9.2012 – BFH Az IIR4510 II R 45/10, BStBl II 2013, BSTBL Jahr 2013 II Seite 84.
[49] Vgl. BFH Beschl. v. 21.7.2014 – II B 40/14, Rn 13.

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