In jüngster Zeit ist eine Diskussion um eine mögliche Doppelbesteuerung von Leistungen liechtensteinischer Stiftungen an deutsche Begünstigte aufgekommen. Deutsche Finanzverwaltungen vertreten offenbar neuerdings stellenweise[1] die Auffassung, dass von der satzungsmässigen Zweckdefinition gedeckte Stiftungsleistungen, die von ausländischen Stiftungen an inländische Begünstigte ausgekehrt werden, nicht nur – wie bei einer inländischen Familienstiftung – mit Einkommensteuer gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, sondern zusätzlich auch mit einer Schenkungsteuer gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 2. Ts; ErbStG belegt werden müssten. Auch einzelne Finanzgerichte[2] und der BFH[3] haben sich in letzter Zeit mit dieser Fragestellung befasst. Der Beitrag zeigt, dass die Auffassung der Finanzverwaltung aus einer Vielzahl von Gründen unzutreffend ist und die Besteuerung von Ausschüttungen liechtensteinischer Stiftungen an in Deutschland ansässige Begünstigte den gleichen Regeln folgen muss, wie der Ausschüttungen von deutschen Familienstiftungen.

[1] Birnbaum berichtet von Fällen in Nordrhein-Westfalen, vgl. Birnbaum, Doppelbesteuerung von Ausschüttungen liechtensteinischer Stiftungen?, ZEV 2014, S. 484; auch Finanzverwaltungen in Baden Württemberg vertreten offenbar stellenweise diese Position, vgl. FG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.4.2015, Az 7 k 2471/12, Rn 12, 13, 31.
[2] FG Hessen, AdV-Beschl. vom 10.2.2014 – 1 V 2602/13, FG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.4.2015, Az 7 k 2471/12.
[3] BFH-Beschl. v. 21.7.2014 – II B 40/14.

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