In der Entscheidung des FG Bremen v. 16.6.2010 bestand neben dem Stiftungsgeschäft der sog. Mandatsvertrag, d. h. ein zusätzlicher, der Stiftungsgründung nicht immanenter Vertrag neben Stiftung und Beistatuten. Durch ihn konnte der Stifter eine ausgeprägte Kontrollmöglichkeit der Stiftung und der Stiftungsorgane, ggf. sogar unter Ausschaltung der satzungsgemäßen Regelungen und Organrechte und der gewöhnlich auf Dauerhaftigkeit gerichteten Verobjektivierung des Stifterwillen erreichen. Ein Mandatsvertrag ermächtigt den Stifter, über das Vermögen der Stiftung weiterhin wie über sein eigenes zu verfügen, die Anlagestrategie des Vermögens zu bestimmen, den Stiftungsorganen Weisungen zu erteilen und in der extremsten Variante über das bei einer Treuhand gehaltene Vermögen wie über ein Bankkonto zu verfügen.

Der früher häufig verwandte Mandatsvertrag hat nämlich schon deshalb eine besondere Bedeutung, weil er selbst im liechtensteinischen Stiftungsrecht die zwecks "Asset Protection" oft angestrebte Insolvenzfestigkeit der liechtensteinischen Stiftung im Zivilrecht gefährdete.[41] Danach stellt z. B. der Mandatsvertrag einen zivilrechtlichen Bevollmächtigungsvertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder dar, der durch seine auftragsrechtliche Komponente den Treuhänder außerhalb des Stiftungsrechts an dessen Weisungen bindet.[42] Selbst dieser Mandatsvertrag, der ggf. zum Durchgriff führen kann, stellt dann immer noch in den Rechtsfolgen eine deutlich geringere Stufe der Negierung einer Stiftung dar, als etwa ein nichtiges Scheingeschäft.[43]

Wegen der fehlenden Insolvenzfestigkeit einer Stiftung mit Mandatsvertrag zugunsten des Stifters wird dieser aber nach Angaben in Fachkreisen schon über ein Jahrzehnt nicht mehr verwandt. Überdies gilt im liechtensteinischen Stiftungsrecht grundsätzlich eine Verfestigung der Stiftung nach dem Tod des Stifters. Bereits zu Lebzeiten des Stifters genügen Interventionsrechte zu seinen Gunsten (dazu Art. 559 Ab. 4 liechtensteinisches PGR) allein nicht, um eine Durchbrechung des Trennungsprinzips zu rechtfertigen.[44] Die Verfestigung nach dem Tod des Stifters[45] jedenfalls wurde auch in der Entscheidung des FG Düsseldorf v. 2.4.2014 anerkannt.[46]

[41] Allgemein zur Verfestigung der Struktur einer liecht. Stiftung Hosp/Langer, BB 2011, 1948; Jakob/Studen, Liechtenstein-Journal 2011, 16, 20; Marxer und Partner, Die liechtensteinische Stiftung, 2010, 1, 35; Lennert/Blum, ZEV 2009, 171, 176; Lennert, ZEV 2008, 429, 430; ausführlich zum Trennungsprinzip und zum Gegenbegriff des Durchgriffs Müller/Bösch, in Richter/Wachter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, 2007, Darstellung Liechtenstein, S. 1063, 1071–1075.
[42] Müller/Bösch, aaO, S. 1084.
[43] Müller/Bösch, aaO, S. 1074.
[44] StGH Liechtenstein v. 16.9.2002, LES 2005, 128 (Ls.); vgl. dazu Müller/Bösch, aaO, S. 1074.
[45] Zu ihr Müller/Bösch, aaO, S. 1103.
[46] Dort EFG 2014, S. 856.

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