Auf einen Blick

Die Qualifikation einer ausländischen Familienstiftung als transparent wird nur in ausgeprägten Ausnahmefällen möglich sein. Insbesondere nach dem Tod des Stifters tritt eine Zäsur im maßgeblichen liechtensteinischen Stiftungs- bzw. Personengesellschaftsrecht ein, die im Regelfall zu einer Trennung des Stiftungsvermögens vom Nachlass führt. Sonderrechte des Stifters können dies im Regelfall, sofern sie nicht außerhalb des Stiftungsrechts, etwa durch einen früher gebräuchlichen Mandatsvertrag auf schuldrechtlicher Ebene, bestimmt sind, nicht bewirken. Die Berufung auf eine Durchbrechung der Trennung in allen Fällen der mit der Stiftungsgründung verwirklichten Steuerhinterziehung geht zu weit. Im liechtensteinischen Zivilrecht, auf das oft Bezug genommen wird, aber auch in der deutschen Zivilrechtsprechung, werden mit dem Durchgriff seltene Sonderfälle erfasst, die zu einem Scheingeschäft führen. Bei der Stiftungserrichtung wird die Stiftung aber regelmäßig nicht zum Schein, sondern in voller Absicht gegründet.

Die Subsumption einer ausländischen Familienstiftung unter den Begriff der Vermögensmasse, um zur Steuerfreiheit satzungsgemäßer Ausschüttungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG zu gelangen, ist im Hinblick auf den gesamten Hintergrund des Gesetzgebungsverfahrens des "Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002" unzulässig. Der Gesetzgeber hat damals eine Regelung in Ergänzung der bestehenden Besteuerung der Stiftungen für den bislang nicht erfassten Trust des angloamerikanischen Rechtskreises und ähnliche Rechtsinstitute vorgesehen.

Autor: Von Dr. Marc Jülicher , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Bonn

ZErb 12/2015, S. 357 - 365

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge