Mehrere Wohnungseigentümer, zu denen auch die Mitglieder einer Erbengemeinschaft zählen,[21] können nach § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Eine nicht einheitlich erfolgte Stimmabgabe ist ungültig.[22] Das gilt auch dann, wenn von mehreren Mitberechtigten nur einer zur Versammlung erschienen ist. Es gibt nämlich keine Anscheinsvollmacht zugunsten des Erschienenen.[23] Selbstverständlich möglich ist die Erteilung einer Vollmacht an einen der Miterben,[24] die in der Versammlung nachzuweisen ist.[25]

Stimmt ein nur vermeintlicher Erbe ab, ist die Berücksichtigung von dessen Stimme objektiv unrichtig. Ist die Stimme des vermeintlichen Erben für die Beschlussfassung nicht kausal, z. B. weil die Mehrheit auch ohne dessen Stimme erreicht ist, bleibt die Abstimmung folgenlos. Ist die Stimme des vermeintlichen Erben für das Abstimmungsergebnis kausal, ist wegen der konstitutiven Wirkung der Beschlussverkündung durch den Versammlungsleiter der Beschluss nur dann unwirksam, wenn er auf Anfechtungsklage nach § 23 Abs. 4, § 46 WEG hin für ungültig erklärt wird.[26] Soweit für das Gesellschaftsrecht die Auffassung vertreten wird, dass bei Abstimmungen § 2367 BGB entsprechend anwendbar ist,[27] kann das jedenfalls nicht auf das Wohnungseigentum übertragen werden, da das Abstimmungsrecht aus der Eigentümerstellung folgt und der analogen Anwendung einer Gutglaubensschutzvorschrift nicht zugänglich ist.

[21] Riecke in: Riecke/Schmid, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl. 2010, § 25 Rn 54; Merle in: Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 11. Aufl. 2010, § 25 Rn 43.
[23] Riecke in: Riecke/Schmid, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl. 2010, § 25 Rn 54; aA Merle in: Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 11. Aufl. 2010, § 25 Rn 56.
[24] Merle in: Bärmann Wohnungseigentumsgesetz, 11. Aufl. 2010, § 25 Rn 46 und 50.
[25] OLG München, ZfIR 2008, 345 L. = ZMR 2008, 236.
[27] Weidlich in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 2367 Rn 2 mwN.

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