Bei diesem Entziehungsgrund ist zu beachten, dass es allein darauf ankommt, dass der Pflichtteilsberechtigte die Bedürftigkeit der geschützten Personen kennt sowie böswillig handelt, d.h. den Unterhalt aus verwerflichen Gründen verweigert.[37] Fraglich bleibt somit, ob dem Berechtigten der Pflichtteil im Einzelfall auch entzogen werden kann, wenn es diesem mangels Einsichtsfähigkeit an einer verwerflichen Gesinnung fehlt. Angesichts der deutlichen Wertungsdifferenzen zu § 2333 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 BGB wird man hiervon nur in seltenen Ausnahmefällen ausgehen können, um die Grundrechtsposition des Pflichtteilsberechtigten nicht übermäßig hinter der des Erblassers zurückstehen zu lassen.

[37] NK-BGB/Herzog, 3. Aufl. 2010, § 2333 Rn 20; MüKoBGB/Lange (Fn 8), § 2333 Rn 29; Bamberger/Roth/J. Mayer (Fn 26), § 2333 Rn 17.

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