Sofern das Unternehmen ohne den Miterben aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Fortsetzungsklausel fortgeführt wird, führt ein gänzlicher Abfindungsausschluss dazu, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht an dem Unternehmen partizipiert. Der Anteil des Erblassers wächst den überlebenden Gesellschaftern zu und als Ausgleich fällt der Abfindungsanspruch in den Nachlass, der aber eben ausgeschlossen sein kann (MüAnwHdb-Erbrecht, aaO, § 20 Rn 183). Auch eine Beschränkung des Abfindungsanspruchs ist in der Praxis zu finden, beispielsweise auf den Buchwert oder nach einer vereinbarten Wertermittlungsmethode. Dann ist dieser eingeschränkte Abfindungsanspruch Teil des Nachlasses, sodass der Pflichtteilsberechtigte mit seiner Pflichtteilsquote an dem Betrag partizipiert.

Der vollständige Abfindungsausschluss wirkt sich mithin auf den ordentlichen Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 BGB dergestalt aus, dass weder der Gesellschaftsanteil noch ein an dessen Stelle tretender Abfindungsanspruch in die Pflichtteilsberechnung einbezogen werden kann (Damrau/Riedel/Lenz, 2004, § 2325 BGB Rn 29). In diesem Fall werden die überlebenden Gesellschafter begünstigt, was als Schenkung zu beurteilen sein könnte. Dies erscheint auch bei einem extrem unterhalb des Verkehrswerts bestehenden Abfindungsanspruch möglich (Staudinger, aaO, § 2325 BGB Rn 31).

Hinsichtlich Schenkungen des Erblassers kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB geltend machen. Sofern sämtliche Gesellschafter auf eine Abfindung oder auf die Beschränkung verzichtet haben und auch keine besonders großen Altersunterschiede zwischen diesen bestehen, gilt aber eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung nicht als pflichtteilsrelevante Schenkung, sondern als entgeltlicher Vertrag unter Lebenden (Staudinger, aaO, § 2325 BGB Rn 32; vgl. BGH NJW 1981, 1956). Jeder Gesellschafter habe die gleiche Chance, am Anteil verstorbener Gesellschafter beteiligt und mithin begünstigt zu werden.

Eine Schenkung kann aber ggf. angenommen werden, wenn nur einzelne Gesellschafter auf ihre Abfindung verzichtet haben, wenn ein großer Altersunterschied unter den Gesellschaftern besteht oder wenn ein einzelner Gesellschafter schwer erkrankt ist (MüAnwHdb-Erbrecht, aaO, § 29 Rn 187; vgl. BGH NJW 1981, 1956). Eine solche vertragliche Gestaltung kann als pflichtteilsrelevante Schenkung bewertet werden. In diesem Fall beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit dem Tod des Gesellschafters (§ 2325 Abs. 3 BGB; Staudinger, aaO, § 2325 BGB Rn 56).

Auch kann in bestimmten Fällen eine Schenkung angenommen werden, wenn ein Gesellschafter zu günstigen Konditionen noch zu Lebzeiten des Erblassers in die Gesellschaft aufgenommen wurde (Sudhoff-Scherer, Unternehmensnachfolge, 5. Aufl., 2005, § 17 Rn 68 f).

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