Bei den Fällen, in denen eine konkrete Weisung des Erblassers dem Interesse und mutmaßlichen Willen der Erben widerspricht, beispielsweise die Ausführung einer Überweisung, kommen die beschriebenen Informations- und Fragepflichten in Betracht. Häufig haben Vollmachtgeber aber lediglich eine Vorsorgevollmacht erteilt. An ausdrücklichen Anordnungen für die Zeit nach dem Erbfall fehlt es. Für den Bevollmächtigten stellt sich dann die Frage, zu welchen Handlungen er aus dem Innenverhältnis noch verpflichtet ist.

Grundsätzlich muss der Bevollmächtigte bei einer transmortalen Vorsorgevollmacht jedenfalls unaufschiebbare Angelegenheiten regeln.[76] Aber auch beim Erlöschen des Auftrages ist er zur Notbesorgung gemäß § 672 S. 2 BGB verpflichtet.

Wie umfangreich diese Notbesorgung sein muss, ist hinsichtlich der besonderen Situation bei Vorsorgevollmachten noch nicht geklärt. Wie weit die Pflicht geht, sollte differenziert betrachtet werden. Relevant können der Aufwand,[77] die ursprüngliche Intention der Verpflichtung und der Profit des Bevollmächtigten sein.

Bei einem nichtanwaltlichen Vorsorgebevollmächtigten ist zu differenzieren: Zu Notsicherungsmaßnahmen ist er verpflichtet, § 672 S. 2 BGB. Im Übrigen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an: Sollte er lediglich zu Lebzeiten für den Vollmachtgeber sorgen? Profitierte er von einem Erhalt des Vermögens nach dem Tod des Erblassers, wurde also Miterbe? Erhielt er eine Vergütung? Es könnte dem Auftrag genügen, wenn er die Erben oder das Nachlassgericht (bei unbekannten Erben) informiert und ihnen etwa die Schlüssel zur Wohnung gibt.

Ein anwaltlicher Bevollmächtigter (VorsorgeAnwalt) wird bei einer transmortalen Vollmacht verpflichtet sein, die Verwaltung auch nach dem Tod des Vollmachtgebers fortzuführen. Er wird wohl auch nicht nur die notwendigsten Sicherungsmaßnahmen treffen dürfen und müssen, sondern auch andere schadensabwendende Maßnahmen. Ersteres wäre etwa die Sorge dafür, dass die Immobilie verschlossen ist. Letzteres wäre etwa die Kündigung des Hausnotrufsystems. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung wird auch gehören, die Übergabe an die Erben zu vollziehen. Der anwaltliche Bevollmächtigte sollte aber ohnehin für klare Regelungen für den Erbfall gesorgt haben.

[76] MüKo/Schramm (2006), § 168 Rn 35.
[77] So auch: Alexander Grün, Rechtsprobleme der trans- und postmortalen Vollmacht, 2000, bes. S. 114.

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