Hier gilt – wenn der von der Kommentarliteratur wiedergegebenen Meinung gefolgt wird – das Gleiche wie beim Widerruf des Miterben gegenüber Dritten: Jeder Miterbe ist allein für sich zum Vollmachtswiderruf berechtigt. Die Vollmacht bleibt im Übrigen bestehen.

Anderes gilt dagegen, wenn man der Meinung folgt, nach der grundsätzlich nur ein gemeinsamer Widerruf der Vollmacht durch die Miterben als Verwaltungsmaßnahme nach § 2038 BGB möglich ist. Von dieser Maßnahme wäre der bevollmächtigte Miterbe direkt selbst betroffen. Abstimmen über den Widerrufsbeschluss dürfte er also nicht. Sein Anteil zählt in diesem Fall nicht mit.[120]

[120] Vgl. Muscheler, ZEV 1997, S. 169–175; Rißmann, Erbengemeinschaft (2009), II, § 1 Rn 93.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge