Stirbt der Bevollmächtigte, führt sein Tod gemäß den §§ 168, 673, 675 BGB grundsätzlich zum Erlöschen der Vollmacht.[13] Sie kann im Einzelfall wirksam bleiben, wenn sie im Interesse des Bevollmächtigten erteilt wurde. Dies ist bei einer Auflassungsvollmacht zugunsten des Käufers denkbar.[14]

[13] Zum Auskunftsanspruch: Trimborn v. Landenberg, Vorsorgeverfügungen (2008), § 3 Rn 130.
[14] Beschluss des OLG Schleswig vom 17.4.1963, –2 W 20/63–, MDR 1963, S. 675 f; Beschluss des OLG Köln vom 11.4.1969, –2 Wx 29/69–, OLGZ 1969, S. 304–307, 306 mwN.

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