Nach § 202 BGB besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass eine Vereinbarung hinsichtlich der Verlängerung von Verjährungsfristen getroffen wird. Danach ist es auch möglich, dass der Erblasser bspw. einem Pflichtteilsgläubiger im Wege des Vermächtnisses einen Anspruch auf entsprechende Verlängerung der Verjährungsfrist zuwendet.[27] Auf diese Art und Weise könnte unabhängig von der Klärung der Frage, ob ein verjährter Pflichtteil nach dem Tod des überlebenden Ehepartners geltend gemacht werden kann, die wirtschaftliche Belastung des überlebenden Ehepartners erhalten bleiben. Wird die Verjährungsverlängerungs-Vereinbarung bis zum Tod des überlebenden Ehepartners getroffen, stellt sich die Frage der Anwendung des § 6 Abs. 4 ErbStG, was allerdings im Hinblick darauf, dass nur der Anspruch auf Verjährungsverlängerung, nicht aber der Pflichtteilsanspruch selbst, vermächtnisweise eingeräumt wird, nicht greifen dürfte. Was die Abzugsfähigkeit der Forderung nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG angeht, dürfte diese dann wohl aufgrund der Entscheidung des BFH vom 19.2.2013 gegeben sein.[28]

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsvorschlag: Verjährungsverlängerung

Im Falle des Erstversterbenden von uns – sprachlich unglücklich

erhalten unsere Abkömmlinge im Wege des Vermächtnisses jeweils einzeln gegenüber dem überlebenden Ehepartner einen Anspruch auf Abschluss einer Verjährungsvereinbarung über den Pflichtteilsanspruch mit dem Inhalt, dass die Verjährung entgegen der gesetzlichen Verjährungsfristen erst nach ... Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden, eintritt.

[27] Bonefeld, ZErb 2002, 321.
[28] BFH DStR 2013, 523.

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