Für das Auslösen der Pflichtteilsklausel und das In-Kraft-Treten der auflösenden Bedingung muss sowohl der subjektive als auch der objektive Tatbestand der Bedingung erfüllt werden.[7]

Nach hM ist für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ein bewusster Verstoß des Pflichtteilsberechtigten gegen den Willen der Erblasser erforderlich.[8] Dies ist der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch in Kenntnis der Pflichtteilsklausel geltend macht. Aufgrund der Bekanntgabe der letztwilligen Verfügungen durch das Nachlassgericht besteht hierüber meist kein Streit.

Auslegungsschwierigkeiten entstehen in der Praxis vielmehr bei der Frage, wann der objektive Tatbestand der auflösenden Bedingung erfüllt ist. Dies hängt von der Formulierung der Klausel und ihrer Auslegung ab.[9] Ist diese so formuliert, dass auf die "Geltendmachung des Pflichtteils" abgestellt wird, stellt sich die Frage, ob dafür bspw. das reine (isolierte) Auskunftsverlangen ausreicht, oder ob auch ein konkretes Zahlungsverlangen gestellt werden muss, wobei es dabei nicht darauf ankommt, dass der Pflichtteil tatsächlich ausgezahlt wird.[10] Nach überwiegender Auffassung genügt insoweit der Versuch einer Geltendmachung, sodass es auch keinen Unterschied macht, ob eine gerichtliche oder außergerichtliche Durchsetzung erfolgte.[11]

Schließlich steht auch die Frage nach dem Schutzzweck zugunsten des überlebenden Ehegatten im Raum, wenn der Pflichtteil nicht gegen den Willen des Überlebenden verlangt wird. Da die Rechtsprechung grundsätzlich nicht danach unterscheidet, ob ein "bewusster Ungehorsam" vorliegt oder eine einvernehmliche Pflichtteilsforderung, besteht auch bei einer einvernehmlichen Geltendmachung das Risiko, dass damit die auflösende Bedingung im Schlusserbfall ausgelöst wird.[12]

[7] Buchholz, FamRZ 1985, 872.
[8] BayObLG NJW-RR 1990, 969; BayObLG NJW-RR 1995, 262; OLG München ZEV 2008, 341.
[10] Radke, ZEV 2001, 136; OLG München ZEV 2008, 341.
[11] J. Mayer in Reimann/Bengel/Mayer, Testament und Erbvertrag, § 2269 Rn 111.
[12] OLG München ZEV 2006, 411; kritisch dazu J. Mayer, MittBayNot 2007, 19.

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