Leitsatz

Die in einem handschriftlichen Testament vorgenommene Streichung der Passage betreffend die Erbeinsetzung ist nicht dazu geeignet, einen Aufhebungswillen des Erblassers zu belegen, solange nicht gesichert ist, dass der Erblasser selbst die Streichung vornahm; auch die Vermutung eines Aufhebungswillens ist nicht indiziert.

Unterstellt, der Erblasser hätte die Streichung vorgenommen, kann die Vermutung eines Aufhebungswillens des Erblassers widerlegt werden, wenn sich aus weiteren Umständen ergibt, dass die Streichung im Testament ausschließlich eine abweichende letztwillige Verfügung vorbereiten sollte und die ursprüngliche Verfügung zunächst gültig bleiben sollte.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. September 2017 – 3 Wx 63/116

Sachverhalt

Der Erblasser war mit den Beteiligten zu 1 und 2 befreundet; die Beteiligte zu 3, eine angeheiratete Cousine, war seine Lebensgefährtin.

Der Erblasser hinterließ ein handschriftliches Testament vom 24.3.2006, in dem es u. a. heißt:

Zitat

"Ich, ... berufe zu meinem Erben die Eheleute Frau AA ... Herrn BB ... ersatzweise von dem Überlebenden den von Ihnen und für den Fall das beide vor mir verstorben sein sollten deren Tochter Frau CC ... gleichviel ob und welche Pflichtteilsberechtigten bei meinem Tode vorhanden sein werden. "

Meiner angeheirateten Cosine Frau DD, ... vermache ich einen Betrag in Höhe von monatlich 500 EUR fünfhundert Euro bis an ihr Lebensende. ...

Meine sämtlichen Verwandten väterlich und mütterlicherseits schliesse ich von der Erbfolge aus.“

Die unterstrichenen Passagen des mit schwarzem Kugelschreiber geschriebenen Textes sind mit blauem Kugelschreiber durchgestrichen.

Beigefügt war dem Testament ein ebenfalls den Eröffnungsvermerk tragender Zettel mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Beteiligten zu 7, der Lebensgefährtin des Sohnes der Beteiligten zu 3.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben, gestützt auf das handschriftliche Testament, beantragt, ihnen einen gemeinschaftlichen Erbschein auszustellen.

Sie haben geltend gemacht, der Erblasser sei ein guter Freund von ihnen gewesen. Er habe zu Lebzeiten ihnen gegenüber mehrfach bekundet, dass seine Freunde ihn beerben sollten, nicht hingegen seine Verwandten väterlicherseits und mütterlicherseits. Es sei "davon auszugehen, dass die Streichungen bezüglich der Erbeinsetzung nicht vom Erblasser stammen bzw. nicht seinem wirklichen Willen entsprechen".

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 21.10.2013 den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen, weil sie im Testament vom 24.3.2006 als Erben durchgestrichen seien; der Erblasser habe damit in Aufhebungsabsicht am Testament Veränderungen vorgenommen, durch die der Wille, diese Erbeinsetzung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflege (§ 2255 BGB).

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 hiergegen hat der Senat mit Beschluss vom 28.3.2014 das Nachlassgericht angewiesen, den Erbschein nicht mit der Begründung zu versagen, dass der Erblasser die sie begünstigenden Passagen in dem Testament gestrichen habe. Dass der Erblasser Urheber der Streichungen gewesen sei, lasse sich nicht feststellen. Dafür möge der erste Anschein sprechen. Da sich das Testament allerdings nicht bis zuletzt im Gewahrsam des Erblassers befunden habe, sondern von der Beteiligten zu 3 und 7 in einem nicht verschlossenen Umschlag eingereicht worden sei, streite der Anschein nicht dafür, dass der Erblasser es gewesen sei, der die Streichungen vorgenommen habe. Die Beteiligten zu 3 und 7 hätten zwar kein erkennbares Interesse an einem Fortfall der Beteiligten zu 1 und 2, weil sie hierdurch nicht ihrerseits in die Erbenstellung hätten einrücken können. Andererseits sei es wenig plausibel, dass der Erblasser die fraglichen Passagen gestrichen habe, weil der Ausschluss seiner sämtlichen Verwandten väterlicher- und mütterlicherseits von der Erbfolge nicht aufgehoben und nicht anzunehmen sei, dass der Erblasser dem Erbrecht des Fiskus habe Geltung verschaffen wollen.

Das Nachlassgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 23.4.2014 die Tatsachen für festgestellt erachtet, die zur Begründung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1 und 2 erforderlich sind.

Dagegen hat sich die Beteiligte zu 3 beschwert.

Das Nachlassgericht hat ein Schriftgutachten (Verfasser des Zettels) eingeholt und Zeugen zu den Umständen der Streichung im Testament vernommen. Sodann hat es mit dem angefochtenen Beschluss seinen früheren Beschluss vom 23.4.2014 geändert und den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 (erneut) zurückgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zu seiner vollen Überzeugung fest, dass der Erblasser das Testament aus dem Tresor entnommen, in einer schwarzen Aktentasche aufbewahrt und die Streichungen eigenhändig vorgenommen habe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die (erneute) Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2. Das Nachlassgericht habe sich dem bindenden Beschluss des Senats vom 28.3.2014 widersetzt. Die Beteiligte zu 3 habe für ihre Beschwerde kein Rechtsschutzinteresse gehabt. Ihr habe unter keinem G...

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