Die Regelungen des ErbStG 1922 zu den Stiftungen, den Zweckzuwendungen und der Steuerschuldnerschaft wurden bis heute im Wesentlichen beibehalten.

Hinzugekommen ist, dass das Vermögen einer Familienstiftung im Dreißigjahresrhythmus besteuert wird (§§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG); Steuerschuldner ist die Stiftung (§ 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Außerdem ist neu, dass die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, besteuert wird (§§ 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 ErbStG); Erwerber und Steuerschuldner ist die Vermögensmasse (§ 20 Abs. 1 S. 2 ErbStG).

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