In Betracht kommt der in § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB normierte Pflichtteilsentziehungsgrund. Unter die Norm fallen nach der Erbrechtsreform aus dem Jahr 2010[20] unter anderem Handlungen, die sich gegen eine dem Erblasser nahestehende Person richten und die entsprechend der strafrechtlichen Klassifizierung ein Verbrechen (§ 12 Abs.1 StGB) oder ein schweres vorsätzliches Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) darstellen, wobei letzteres nicht abstrakt am vorgesehenen Strafrahmen, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich nach dem Grad des sittlichen Verschuldens beurteilt wird.[21] Ob die Lebensgefährtin zum Kreis der dem Erblasser nahestehenden Personen zu zählen ist, erscheint zunächst fraglich, wird aber vor dem Hintergrund der Gesetzesentwurfsbegründung[22] wohl zu bejahen sein.[23] Verbrechen sind Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind. Nachdem eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet wird, liegt im vorliegenden Fall ein Verbrechen vor, das eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs.1 Nr. 2 1. Alt. BGB grundsätzlich rechtfertigt. Der Umstand, dass der Pflichtteilsberechtigte rechtskräftig verurteilt wurde, spielt für die Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs.1 Nr. 2 BGB, anders als bei § 2333 Abs.1 Nr. 4 BGB, keine Rolle. Sie bliebe auch dann wirksam, wenn keine Strafverfolgung vorgenommen würde.[24] Allerdings ist in diesem Fall besonderes Augenmerk auf eine den Pflichtteilsberechtigten möglicherweise rehabilitierende Verzeihung (§ 2337 BGB) zu richten. Die Pflichtteilsentziehung muss gemäß § 2336 BGB durch letztwillige Verfügung angeordnet werden, wobei der Entziehungsgrund zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen bestehen und derart hinreichend deutlich angegeben werden muss, dass überprüft werden kann, ob die Entziehung gerechtfertigt ist.[25] Geht man davon aus, dass der Erblasser im vorliegenden Fall die Pflichtteilsentziehungsgründe hinreichend testamentarisch dargelegt hat, steht dem Sohn Max nach deutschem Recht demnach kein Pflichtteilsanspruch zu.

[20] BGBl I 2009, 3142 f.
[21] Staudinger/Olshausen, BGB, § 2333 Rn 12.
[22] BT-Drucks. 16/8954, S. 23.
[23] Hk-PflichtteilsR/Herzog, § 2333 Rn 27; MüKo/Lange, BGB, § 2333 Rn 17; Lange/Honzen, ZErb 2011, 316–321, 317.
[24] Staudinger/Olshausen, BGB, § 2333 Rn 18.
[25] BGHZ 94, 36; Staudinger/Olshausen, BGB, § 2336 Rn 11.

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