Die Pfändung des Miterbenanteils kann bei Vorhandensein von Nachlassgrundstücken zur Absicherung des Gläubigers im Grundbuch in Abteilung II vermerkt werden. Voraussetzung ist, dass der Schuldner weder als Alleineigentümer noch als Miteigentümer des Grundstücks, sondern als Mitglied "in Erbengemeinschaft" im Grundbuch eingetragen ist. Für den auf Grundbuchberichtigung ausgerichteten Antrag beim Grundbuchamt ist der Zustellungsnachweis an sämtliche Drittschuldner erforderlich.[20] Über die Eintragung kann eine Grundbuchsperre herbeigeführt und ein gutgläubiger Erwerb eines Dritten verhindert werden.

Eine Zwangssicherungshypothek mit der Folge einer Belastung des Miterbenanteils kann hingegen nicht eingetragen werden, wenn die Miterben lediglich "in Erbengemeinschaft" als Eigentümer im Grundbuch ausgewiesen werden.[21]

Gehört zum Nachlass eine Grundschuld, wonach die Miterben Grundschuldgläubiger sind, so kann die Pfändung eines Miterbenanteiles unter Vorlage des Grundschuldbriefs ebenfalls im Wege der Grundbuchberichtung im Grundbuch eingetragen werden.[22]

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