Auf einen Blick

Mit der Geltung des § 199 Abs. 1 BGB kann ohne Weiteres an der Ansicht von Rspr. und hL zu § 2332 Abs. 1 BGB aF nicht mehr festgehalten werden. Unter Berücksichtigung, dass in den typischen Fällen nachträglicher Kenntniserlangung der Sinn und Zweck der Verjährung, Rechtsfrieden zu schaffen, regelmäßig nicht beeinträchtigt wird, ist § 199 Abs. 1 BGB teleologisch dahingehend auszulegen, dass zu den den Pflichtteilsanspruch begründenden Umständen auch der Bestand des Nachlasses gehört. Eine Einheitlichkeit des Pflichtteilsanspruchs sowie das Stichtagsprinzip des § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Damit beginnt die Verjährung erst in dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte auch Kenntnis vom Nachlassgegenstand erlangt hat. Sein weiterer Pflichtteilsanspruch ist nunmehr nicht mehr verjährt.

Autor: Von Ass. iur. Benjamin Adam , Dortmund

ZErb 1/2015, S. 001 - 005

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