Der Auslegungsvertrag beschränkt sich nicht darauf, eine bestimmte Auslegung der Verfügung von Todes wegen festzuschreiben, er beinhaltet stillschweigend auch die Verpflichtung, alles zur Durchführung der vereinbarten Auslegung Erforderliche zu tun.[64] So müssen – wenn keine andere Regelung im Vergleich getroffen ist – Rechtsmittel im Erbscheinsverfahren zurückgenommen werden, wenn ein erforderlicher Erbschein erteilt ist, weil es auf den Erbschein nicht mehr ankommt; der gewünschte Erfolg wird durch die eventuelle Erbteilsübertragung (s. o. Teil II 2) erreicht.[65] Feststellungsklagen über das Erbrecht sind nunmehr überflüssig und müssen zurückgenommen oder der Streit für erledigt erklärt werden.[66] Da man über die entstandenen Verfahrenskosten streiten könnte, sollte der Auslegungsvertrag, der grundsätzlich auch alle wesentlichen Nebenabsprachen enthalten muss, schon diese Punkte klären und im Vergleich festlegen.

Da es kein Kostenfestsetzungsverfahren für Mediationsverfahren gibt, muss die Pflicht zur Kostentragung und zur Höhe derselben im Mediationsvergleich festgelegt werden (s. o. Teil I 2 b). Nach Dokumentation der Kostenregelung (§ 2 Abs. 6 MediationsG) und deren Niederlegung beim zuständigen Amtsgericht (§ 796 a Abs. 1 ZPO) kann der Vergleich insoweit vom Amtsgericht (§ 796 b ZPO) oder Notar (§ 796 c ZPO) für vollstreckbar erklärt werden.

Der Auslegungsvertrag ist ein Vergleich (s. o. Teil II 1). Demgemäß ist § 779 Abs. 1 BGB anwendbar: Fehlt die Vergleichsgrundlage, so ist der Vergleich nichtig, er braucht also nicht einmal angefochten zu werden. Diese Rechtsfolge mag gar nicht so selten eintreten, man denke daran, dass das zugrunde gelegte Testament unwirksam ist, z. B. weil es von dritter Seite angefochten wird oder weil der Erblasser testierunfähig war oder weil ein Widerrufstestament aufgefunden wird. Die Teilanfechtung eines Testaments berührt natürlich den Auslegungsvertrag. Da es ein Vertrag schuldrechtlicher Art ist, findet § 139 BGB Anwendung.[67]

Auch sollte der Vergleich den wesentlichen Nachlass, um den es geht, benennen. Gar nicht so selten bestehen nämlich unterschiedliche Vorstellungen der Beteiligten über den Nachlass-Bestand. Auch die Fälle des eventuellen Auftauchens weiterer Forderungen gegen den Nachlass und das Auffinden weiterer Nachlassgegenstände sollte geregelt werden.

Besonders wichtig ist dies für Vergleiche über Pflichtteilsansprüche. Betrachtet man den angegebenen oder auch nur den stillschweigend dem Vergleich zugrunde gelegten Nachlassbestand als Vergleichsgrundlage, so löst – nach der neueren Rechtsprechung des BGH[68] – das Auftauchen weiterer Nachlassgegenstände keinen durchsetzbaren Anspruch auf Aufstockung des Pflichtteils aus. Jeder Anspruch auf Aufstockung verjährt nach der heutigen Regelung in drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).

[64] HM; vgl. OLG Oldenburg ZEV 2011, 90; aA Dressler ZEV 1999, 289, 290.
[65] Ausgenommen, die Vertragsschließenden verfolgen gemeinschaftlich eine Abänderung in der Beschwerdeinstanz, z. B. aus Kostengründen.
[66] Ausnahme: Die Parteien wollen durch übereinstimmenden Sachvortrag dasselbe Urteil bewirken. Ob man so weit gehen kann, aus dem Vertrag eine Verpflichtung zum gleichen Sachvortrag abzuleiten, ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn das auf eine Verpflichtung zu unrichtigen Angaben – und nicht nur zum Schweigen – hinausläuft; vgl. Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 34 IV 3 c, S. 794.
[67] Eisele, aaO, S. 102.

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