Durch die Übertragung von Betriebsvermögen, verbunden mit einem Vorbehaltsnießbrauch, welcher durch seine Last bereicherungsmindernd wirkt, kann der Wert der Übertragung beeinflusst und gleichzeitig die wirtschaftliche Existenz des Schenkers gesichert werden.[78] Damit auch die Verschonungsbegünstigungen im Nachgang anwendbar bleiben, ist notwendig, dass der Beschenkte trotz des Nießbrauchs als Unternehmer bzw. Mitunternehmer zu qualifizieren ist.[79] Der Nießbrauch kann zudem bewirken, dass der Schenker noch einen gewissen Einfluss auf die Entwicklung des Unternehmens ausüben kann.[80]
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