Durch die Übertragung von Betriebsvermögen, verbunden mit einem Vorbehaltsnießbrauch, welcher durch seine Last bereicherungsmindernd wirkt, kann der Wert der Übertragung beeinflusst und gleichzeitig die wirtschaftliche Existenz des Schenkers gesichert werden.[78] Damit auch die Verschonungsbegünstigungen im Nachgang anwendbar bleiben, ist notwendig, dass der Beschenkte trotz des Nießbrauchs als Unternehmer bzw. Mitunternehmer zu qualifizieren ist.[79] Der Nießbrauch kann zudem bewirken, dass der Schenker noch einen gewissen Einfluss auf die Entwicklung des Unternehmens ausüben kann.[80]

[78] Vgl. Kapp/Ebeling/Geck, ErbStG, § 13b Rn 23.
[79] BFH, Urt. v. 10.12.2008 – II R/34/07, BStBl II 2009, 381.
[80] Bäuml, DB 2018, 521, 527.

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