Insbesondere für Großerwerbe kann das Gestaltungsinstrument der Familienstiftung zur Steueroptimierung ein geeignetes Mittel sein.[98]
In- oder ausländische Familienstiftungen, die neu gegründet worden sind, können hierbei genutzt werden, um begünstigtes betriebliches Vermögen unter Nutzung der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG steuerfrei zu übertragen.[99] Indem sichergestellt wird, dass sich in der Stiftung zum Stichtag kein verfügbares Vermögen i.S.v. § 28a ErbStG befindet, ist es möglich, in der Höhe unbegrenzt begünstigtes Betriebsvermögen steuerfrei zu übertragen.[100] Auch kann bei einer Stiftung der Erwerb von verfügbarem Vermögen leichter verhindert werden als bei einer natürlichen Person bspw. durch einen unvorhergesehenen Erbfall.[101] Mithin kann durch Stiftungen erreicht werden, dass die gleichmäßige Versorgung der Nachfahren des Stifters sichergestellt wird.[102] Ferner ist es möglich, mit einer Stiftung die Zersplitterung des Unternehmens durch viele Abkömmlinge in den Nachfolgegenerationen zu vermeiden.[103] Berücksichtigt werden muss jedoch, dass möglicherweise eine Reihe von Kosten anfallen kann bspw. durch Vergütungen von Organmitgliedern oder fachliche Beratung.[104] Bei inländischen Familienstiftungen ist zudem die alle 30 Jahre anfallende sog. "Erbersatzsteuer" gem. § 1 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zu beachten. Im Rahmen der Erbersatzsteuer kann die Familienstiftung alle Verschonungsregeln in Anspruch nehmen, vgl. §§ 13a Abs. 11, 13c Abs. 3, 28 Abs. 2, 28a Abs. 7 ErbStG. Andererseits lässt sich durch den schon im Voraus bekannten Stichtag der Erbersatzsteuer eine langfristige Steuerplanung und -optimierung sicherstellen.[105] Daher sollte das Ziel sein, die Stiftung strukturell so zu optimieren, dass nur begünstigtes Vermögen vorhanden ist, welches nicht den Schwellenwert von 26 Mio. EUR überschreitet.[106] Ausschüttungen an die Stiftung sollten erst nach dem Stichtag der Erbersatzsteuer erfolgen, während Zahlungen an die Destinatäre vor dem Stichtag durchgeführt werden sollten.[107] Sachausschüttungen können ein Gestaltungsmittel sein, wenn schädliches Verwaltungsvermögen im Stiftungsvermögen vorhanden ist, wobei die Destinatäre bei Ausschüttungen durch die Einkommensteuer belastet werden.[108] Wer betriebliches Vermögen in eine Stiftung einbringt, muss sich jedoch gleichzeitig bewusst darüber sein, dass hierdurch eine gewisse Schwerfälligkeit und Schwierigkeiten bei geplanten Veränderungen in Kauf genommen werden müssen.[109]
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