Die einschlägigen Normen des ErbStG erfahren innerhalb des Schrifttums zu Recht starke Kritik. So wird der massive Umfang der §§ 13a ff. ErbStG bemängelt.[112] Dies führe u.a. dazu, dass selbst Steuerexperten zum Teil die konkrete anfallende Steuerlast nicht ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln können.[113] Die Erbschaftsteuer sei auch nach der Reform daher weiterhin eine "Dummensteuer".[114] Statt einen für’alle Steuerpflichtigen geltenden flachen Steuertarif einzuführen, wurden komplexe Steuerverschonungen im Zuge der Reform weiter verkompliziert.[115] Die berechtigte Kritik zeigt deutlich, dass ohne ausreichend finanzielle Mittel für eine kostspielige und langfristige professionelle Beratung eine steueroptimierte Unternehmensnachfolge heutzutage kaum mehr durchführbar ist.

[112] Tipke/Lang/Seer, Steuerrecht, Rn 15.118 m.w.N.
[113] Seer/Michalowski, GmbHR 2017, 609, 615.
[114] Maiterth, DB 2016, 1037, 1048.
[115] Tipke/Lang/Seer, Steuerrecht, Rn 15.6.

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