Zur Steuerberechnung ist eine Wertermittlung des übergegangenen Vermögens notwendig. Soweit inländisches Betriebsvermögen vorliegt, erfolgt der Wertansatz mit dem gemeinen Wert gem. § 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG, soweit Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen werden nach § 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG. Die Bewertung von Unternehmensvermögen erfolgt somit grundsätzlich rechtsformneutral, so kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst werden.[6]

[6] Vgl. BVerfG, Urt. v. 7.11.2006 – BvL 10/02, BStBI II 2007, 192, Rn 104.

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