Durch die Unterscheidung von "gutem" begünstigten und "schlechtem" Verwaltungsvermögen folgt, dass zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges grds. möglichst viel begünstigtes und möglichst wenig Verwaltungsvermögen vorhanden sein sollte.[28] Falls im Betriebsvermögen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke vorhanden sind, kann die Kündigung der Mietverträge und die Beendigung von unentgeltlichen Nutzungen durch Dritte vor dem Stichtag den Bestand von Verwaltungsvermögen verringern.[29] Um den in § 13b Abs. 7 ErbStG normierten "Schmutzzuschlag" ausreizen zu können, kann auch der Abschluss von Mietverträgen ein geeignetes Mittel sein wie auch die Einlage von Privatvermögen ins Betriebsvermögen.[30] Eine Umwandlung von Verwaltungsvermögen in Finanzmittel, z.B. durch die Veräußerung oder die Wertpapierleihe, bietet sich dann an, wenn der sog. Sockelbetrag i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG noch nicht ausgereizt wurde.[31] Um negative Effekte in Bezug auf andere Steuern zu vermeiden, sind unbedingt die damit einhergehenden Konsequenzen im Bereich der Umsatz- und Ertragsteuern zu beachten.[32] § 13b Abs. 5 ErbStG ermöglicht zudem einen Steuervorteil, wenn Verwaltungsvermögen, welches zum Stichtag durch Erwerb von Todes wegen übertragen worden ist, aufgrund eines vom Erblasser vorgefassten Plans innerhalb von zwei Jahren zeitnah für eine Investition in begünstigtes Vermögen verwendet wird.

[28] Von Oertzen/Loose/Stalleiken, § 13a Rn 245.
[29] Maiterth, DB 2016, 1037, 1044.
[30] Korezkij, DStR 2017, 189, 191.
[31] Dietz, NWB 2019, 945, 950.
[32] Olbing/Sternert, FR 2017, 701, 709.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge