Durch § 13a Abs. 9 ErbStG werden gezielt Betriebsübergänge von Familienunternehmen steuerlich begünstigt.[16] Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13a Abs. 9 Nr. 1-3 ErbStG sind zwar typischerweise in familiengeführten Unternehmen vorzufinden, der Vorwegabschlag kann dennoch von jeder Gesellschaft i.S.v. § 13a Abs. 9 ErbStG in Anspruch genommen werden.[17] Einzelunternehmer können von § 13a Abs. 9 ErbStG keinen Gebrauch machen, ebenso wenig wie Kapitalgesellschaften in Form einer AG.[18] Dabei handelt es sich um eine Entnahme-/Ausschüttungsbeschränkung, eine Verfügungsbeschränkung sowie eine Abfindungsbeschränkung. Diese Anforderungen müssen mindestens zwei Jahre vor der Steuerentstehung kumulativ vorliegen sowie 20 weitere Jahre eingehalten werden. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird ein Vorwegabschlag von bis zu 30 % vom Wert des begünstigten Vermögens gewährt. Ein Antrag ist hierfür nicht notwendig, jedoch hat der Erwerber das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen.[19] Die Höhe des Vorababschlags ergibt sich aus der gesellschaftsvertraglich festgelegten prozentualen Minderung des Abfindungswerts der Anteile zu seinem gemeinen Wert und kann höchstens 30 % betragen, vgl. § 13b Abs. 9 S. 3 ErbStG.

[16] Lederer, Die erbschaftsteuerliche Verschonung von familiengeführten (Groß-) Unternehmen, S. 89, wonach bei Familienunternehmen ein erhöhtes Liquiditätsinteresse bestehe und diese daher besonders schutzwürdig seien.
[17] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 13a Rn 103; T/G/J/G.Jülicher, ErbStG, § 13a Rn 73.
[18] R E 13a.20 Abs. 1 S. 2 ErbStR.
[19] R E 13a.20 Abs. 1 S. 4 ErbStR.

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