Auch wenn das Gesetz den Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG antragslos und zwingend gewährt, kann dies in bestimmten Konstellationen für die Erbschaftsteuerbelastung von erheblichem Nachteil sein. Werden bspw. GmbH-Anteile mit einem Wert von bis zu 26 Mio. EUR vererbt oder verschenkt, die voll fremdfinanziert sind oder sogar ein Schuldenüberhang vorhanden ist, werden aufgrund von § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG die Schulden bei der Steuerberechnung nicht in voller Höhe berücksichtigt. Die Konsequenz ist, dass der Erwerber trotz der Schuldenbelastung des betrieblichen Vermögens nicht vollständig steuerbefreit wird.

a. Literatur: Steuerpflicht aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit verfassungswidrig/Lösung: Bewusstes Auslösen der Nachsteuertatbestände

Im Schrifttum wird kritisiert, dass die Belastung mit der Erbschaftsteuer verfassungswidrig sei, wenn der Erwerb einen Verkehrswert von Null hat oder gar im Minus ist.[54] Eine Besteuerung trotz fehlender Leistungsfähigkeit sei hiernach verfassungswidrig.[55] Vorgeschlagen wird eine analoge Anwendung von § 13 Abs. 3 S. 2 ErbStG, unter derzeitiger Rechtslage habe der Erwerber jedoch nur die Möglichkeit durch bewusstes Auslösen der Nachsteuertatbestände eine vollumfängliche Schuldenverrechnung zu erlangen.[56]

[54] Piltz, ZEV 2017, 255, 256, mit Fallbeispielen zur Steuerbelastung.
[55] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 13 Rn 84.
[56] Piltz, ZEV 2017, 255, 256; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 13 Rn 84.

b. Stellungnahme

Die Kritik an der derzeitigen Rechtslage überzeugt. Es erscheint nicht zweckgerecht, dass Erwerber von betrieblichen Vermögen, welches die 26 Mio. EUR Grenze nicht überschreitet, im Einzelfall gezielt die Vorschriften der Lohnsummenregelung oder der Behaltensfrist brechen müssen, um eine vollständige Schuldenverrechnung in Bezug auf die Erbschaftsteuer durchführen zu können. Es sollte daher möglich sein, bereits auf die Regelverschonung verzichten zu können, um nicht zur Steueroptimierung bewusst gegen Vorgaben verstoßen zu müssen.

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