In den Anwendungsbereich des § 13a Abs. 9 ErbStG fällt Betriebsvermögen von Personen- und Kapitalgesellschaften in den Rechtsformen von OHGs, KGs, GmbH & Co. KGs, GbRs wie von Partnergesellschaften und GmbHs.[82] Ein Einzelunternehmer hingegen kann den Steuervorteil des § 13a Abs. 9 ErbStG nicht in Anspruch nehmen.[83] Für Einzelunternehmer kommt daher in Betracht, eine Umwandlung in eine Ein-Personen-Gesellschaft (Kapitalgesellschaft oder GmbH & Co. KG) nach §§ 20 ff. UmwStG vorzunehmen, in der die Vorgaben des § 13 Abs. 9 ErbStG zwei Jahre vor Übergang bestehen.[84] Aufgrund der Tatsache, dass durch die Umwandlung lediglich die Möglichkeit geschaffen wird, die Begünstigung in Anspruch zu nehmen und keinen Vorteil bei den notwendigen Einschränkungen sowie Vor- und Nachlauffristen entstehen lässt, liegt auch kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vor.[85] Der Vorababschlag ist an drei Voraussetzungen geknüpft, die alle kumulativ vorliegen müssen.

[82] Von Oertzen/Loose/Stalleiken, ErbStG, § 13a Rn 223.
[83] Kritisierend Bäuml, DB 2018, 521, 522; Weber/Schwind, ZEV 2016, 688, 689; A.A.: Thonemann-Micker, DB 2016, 2312, 2316.
[84] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 13a Rn 112; Wiese/Wiese/Lukas, Unternehmensnachfolge, Rn 6.284.
[85] Watrin/Linnemann, Ubg 2017, 461, 465.

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