In den Anwendungsbereich des § 13a Abs. 9 ErbStG fällt Betriebsvermögen von Personen- und Kapitalgesellschaften in den Rechtsformen von OHGs, KGs, GmbH & Co. KGs, GbRs wie von Partnergesellschaften und GmbHs.[82] Ein Einzelunternehmer hingegen kann den Steuervorteil des § 13a Abs. 9 ErbStG nicht in Anspruch nehmen.[83] Für Einzelunternehmer kommt daher in Betracht, eine Umwandlung in eine Ein-Personen-Gesellschaft (Kapitalgesellschaft oder GmbH & Co. KG) nach §§ 20 ff. UmwStG vorzunehmen, in der die Vorgaben des § 13 Abs. 9 ErbStG zwei Jahre vor Übergang bestehen.[84] Aufgrund der Tatsache, dass durch die Umwandlung lediglich die Möglichkeit geschaffen wird, die Begünstigung in Anspruch zu nehmen und keinen Vorteil bei den notwendigen Einschränkungen sowie Vor- und Nachlauffristen entstehen lässt, liegt auch kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vor.[85] Der Vorababschlag ist an drei Voraussetzungen geknüpft, die alle kumulativ vorliegen müssen.
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