Da der Wert des begünstigten Vermögens entscheidend dafür ist, ob eine steuerliche Verschonung in Anspruch genommen werden kann, sollte bereits bei der Wertermittlung des Betriebsvermögens eine geeignete Bewertungsmethode gewählt werden.[24] Je nach Gestaltungszweck kann hierbei das vereinfachte Ertragswertverfahren wie auch bspw. das DCF- oder das IDW S1-Verfahren genutzt werden.[25] Gleichzeitig muss jedoch auch einkalkuliert werden, dass die gewählte Bewertungsmethode wider Erwarten nicht vom Finanzamt anerkannt wird.[26]

[24] Meyering/Müller-Thomczik/Hiltl, DStR 2019, 2329, 2331.
[25] Dietz, NWB 2019, 946, 951.
[26] Bäuml, DB 2018, 521, 524.

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