Nach §§ 138d-138k AO besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Mitteilungspflicht bezüglich "grenzüberschreitender Steuergestaltungen". Ein sehr ausführliches BMF-Schreiben vom 29.3.2021[18] hat dazu Stellung genommen. Die Richtlinie (EU) 2018/822 sieht vor, dass die EU-Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2019 eine Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen sowie einen diesbezüglichen zwischenstaatlichen Informationsaustausch einführen mussten. Deutschland hat zu diesem Zweck mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019[19] die AO, das EGAO, das EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) und FVG zum 1.1.2020 modifiziert.

Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die nachfolgenden Mitteilungspflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die gem. § 379 Abs. 2 und 7 AO mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR bestraft werden können.[20]

Nach § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO handelt ein Intermediär ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig entgegen einer bestehenden Verpflichtung aus

§ 138d Abs. 1 AO
§ 138f Abs. 1, 2, 3 S. 1 Nr. 1-7 sowie 9 und 10 AO oder
§ 138h Abs. 2 AO

eine Mitteilung über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder zur Verfügung stehende Angaben nicht vollständig übermittelt.[21]

Nach § 379 Abs. 2 Nr. 1f AO handelt ein Nutzer ordnungswidrig, der vorsätzlich oder leichtfertig entgegen einer bestehenden Verpflichtung aus

§ 138g Abs. 1 S. 1 AO die Angaben nach § 138f Abs. 3 S. 1 Nr. 2-7 sowie 9 und 10 AO oder
§ 138h Abs. 2 AO

die Angaben nach § 138f Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 6, 9 und 10 AO nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.[22]

[18] BMF-Schreiben v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/10/10006:010, IV B 1 – S’1317/19/10058:11.
[19] BGBl I 2019, 2875.
[20] BMF-Schreiben v. 29.3.2021, Rn 267.
[21] BMF-Schreiben v. 29.3.2021, Rn 268.
[22] BMF-Schreiben v. 29.3.2021, Rn 269.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge