Interessant zu beobachten wird sein, ob die neue, von der Qualität des Zielstaats (EU/EWR-Staat oder nicht) unabhängige Ratenlösung europarechtlichen Anforderungen standhalten wird. Denn der Gesetzgeber begründet den Wegfall der Stundungsmöglichkeit hin zur ratierlichen Lösung mit der Rechtsprechung des EuGH. Negiert wird hierbei jedoch überraschenderweise ausgerechnet die neueste EuGH-Rechtsprechung in der Rechtssache Wächtler zu § 6 AStG.

Zwar hat das BMF in einem Schreiben[63] als Reaktion auf das Urteil in der Rechtssache Wächtler die ratierliche Lösung (unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Härte bei alsbaldiger Einziehung der Steuer und grundsätzlich ohne Sicherheitsleistung) wohl als die europarechtlich konforme Lösung des Problems eruiert. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der EuGH in der Rechtssache Wächtler gerade der ratierlichen Lösung nach § 6 Abs. 4 AStG a.F. als unverhältnismäßig eine Abfuhr erteilt hat.

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