Auch auf die in der Vorgängerregelung enthaltene Voraussetzung, dass der deutsche Steueranspruch auf die Wegzugssteuer durch Amtshilfe und die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Steuerschulden zwischen Deutschland und dem Zuzugsstaat gewährleistet sein muss (§ 6 Abs. 5 S. 2 AStG a.F.), wurde in der Neufassung verzichtet. Nach der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung wurde die Erfüllung dieser Bedingung im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten aufgrund der geltenden EG-Amtshilferichtlinie vom 19.12.1977 und der EG-Beitreibungsrichtlinie vom 15.3.1976 bereits im Rahmen der Vorgängerregelung angenommen.[62]

[62] BT-Drucks 16/2710, 53.

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