Um die gewünschten Ergebnisse aus einkommen-, außen- und erbschaftsteuerlicher Sicht erreichen zu können, ist der wegzugswillige Steuerpflichtige gut beraten, wenn er sein Vermögen vor dem Wegzug umschichtet. Hier lautet die vereinfachte Faustregel: Vermeidung von Immobilien im Wegzugsstaat und Schaffung von zinsgenerierendem Vermögen. Immobilien im Wegzugsstaat sollten abgestoßen werden, da nach dem Belegenheitsprinzip die Besteuerung der laufend (Vermietung und Verpachtung) oder einmalig (Veräußerungsgewinn) erzielten Einkünfte i.d.R. im Belegenheitsstaat, also in Deutschland, zu den dort vorherrschenden hohen Steuersätzen zu versteuern ist. Eine Veräußerung der Immobilie hätte auch den nicht zu verachtenden Vorteil, dass sich der Wegzügler erst gar nicht in die Gefahr begibt, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufrechtzuerhalten. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass die möglichst vollständige Kappung aller Verbindungen zu Deutschland, die auf einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hinweisen könnten, die beste, da risikoärmste Lösung darstellt.

Im Hinblick auf die Nachfolgeplanung sei darauf hingewiesen, dass es auch den Begünstigten zu bedenken gilt. Denn die deutsche unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht knüpft nicht nur an den Erblasser, sondern auch an den Erwerber an. Zieht der Erwerber also nicht ebenfalls mit um, wird durch den Wegzug des potenziellen Erblassers aus erbschaftsteuerlicher Sicht nichts erreicht.

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