Hinsichtlich der Wegzugssteuer ist im Unterschied zur Vorgängerregelung nicht mehr zu unterscheiden, ob es sich bei dem wegziehenden Steuerpflichtigen um einen EU-/EWR-Staatsangehörigen oder um einen Staatsangehörigen eines Drittstaats handelt und ob der Steuerpflichtige in einen EU-Staat verzieht oder in einen Drittstaat.

So wird auch in den Fällen, in denen ein EU-/EWR-Staatsangehöriger in einen EU-/EWR-Staat verzieht, die festgesetzte Steuer seit dem 1.1.2022 nicht mehr ohne Sicherheitsleistung unbefristet gestundet. Vielmehr muss nun nach § 6 Abs. 4 S. 1 AStG n.F. die festgesetzte Steuer, die auf die nach Abs. 1 realisierten Einkünfte entfällt, auf Antrag des Steuerpflichtigen in sieben gleichen Jahresraten – zinslos – entrichtet werden. In der Rechtssache DMC hat der EuGH[60] die ratierliche Zahlung einer durch einen Einbringungsvorgang ausgelösten Steuer (nach § 20 Abs. 6 i.V.m. § 21 Abs. 2 UmwStG 1995) über einen Zeitraum von fünf Jahren als europarechtskonform betrachtet.

Erforderlich für die Stundung ist hierbei nach § 6 Abs. 4 S. 2 AStG n.F. i.d.R. eine Sicherheitsleistung. Dabei ist die noch nicht entrichtete Steuer jedoch innerhalb eines Monats fällig, falls eine Jahresrate nicht fristgemäß bedient wird, der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nach Abs. 5 nicht nachkommt, er Insolvenz anmeldet, soweit die Anteile veräußert oder übertragen werden, oder soweit Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgen und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als 25 % des gemein Werts im Besteuerungszeitpunkt beträgt. In der Rechtssache DMC hat der EuGH eine Sicherheitsleistung nur dann als verhältnismäßig angesehen, wenn ein konkretes "Nichteinbringungsrisiko" besteht.[61] Dieser Terminus ist auf unter § 6 AStG fallende Gestaltungen nur schwer übertragbar, zeigt aber, dass nicht jedwede Verpflichtung zu einer Sicherheitsleitung als europarechtskonform betrachtet wird. Erforderlich ist vielmehr eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Ob die Sicherheitsleistung nach § 6 Abs. 4 S. 2 AStG n.F. daher europarechtlich standhalten wird, bleibt abzuwarten.

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