Das Auseinanderfallen, was dem Vorerben erbrechtlich zusteht, und was er zu versteuern hat, wirft eine bislang nicht aufgearbeitete Frage auf, nämlich ob hierdurch Ausgleichansprüche ausgelöst werden. Es gibt allein zwei höchstrichterliche Entscheidungen zu einer Sonderproblematik, nämlich wer die Steuern auf Gewinne trägt, die im Zuge der Veräußerung von nachlasszugehörigem Betriebsvermögen[2] bzw. Aktien[3] entstanden sind; beide Urteile wurden vom Schrifttum ganz überwiegend positiv aufgenommen. Jenseits dieser Urteile fehlt sowohl Rechtsprechung wie eine Diskussion im Schrifttum.[4]

Nachstehend wird untersucht, unter welchen Umständen auf welcher Anspruchsgrundlage derartige Ausgleichsansprüche entstehen können.

[3] BGH, Urt. v. 25.3.1968 – III ZR 12/68, MDR 1968, 566.
[4] Eine eng begrenzte Ausnahme stellt die Erörterung der Behandlung nicht nur von Veräußerungsgewinnen, sondern auch Veräußerungsverlusten durch Naeve, Die Auswirkungen der Einkommensteuer auf die Aufteilung von Erbschaftsvermögen und Nutzungen zwischen Vor- und Nacherben, S. 78 ff., dar. Vgl. zu der Berücksichtigung steuerlicher Überlegungen im Pflichtteilsrecht auch Lorz, ZErb 2003, 302.

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