Die Zuständigkeit der Rechtsprechung für die Festlegung der Vergütung im Streitfall verbietet es nicht, dass die Praxis überzeugende Auslegungskriterien entwickelt, die einer einigermaßen einheitlichen Rechtsanwendung dienen. In der Tat darf die grundsätzliche Zulässigkeit und oftmals auch Nützlichkeit unbestimmter Gesetzesbegriffe nicht den Blick darauf verstellen, dass die von der Norm Betroffenen immer auch in der Lage sein müssen, die Rechtslage schon vor der Vornahme ihrer Handlungen im Einzelfall zu erkennen und ihr Verhalten danach einzurichten. Anderenfalls wird das auch vom BGH betonte Ziel der Vergütungsempfehlungen,[28] dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit zu dienen, gerade nicht erreicht.

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